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1.Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen der Verleihfirma und der Entleihfirma. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit der Verleihfirma zu vereinbaren. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, von dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.

3.Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unser Mitarbeiter entliehen ist, sowie das arbeitsvertragliche Weisungssungsrecht obliegt dem Entleiher. Er hat den Mitarbeiter auch zu beaufsichtigen, seine Arbeit zu überwachen. Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.

4.Soweit erforderlich, ist es uns überlassen während des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden. (1 Ziff. § 6 AÜG).

5. Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, Hochzeit) ist der Verleiher nicht verpflichtet eine Ersatzkraft zu stellen. Außergewöhnliche Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

6. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich eine Unfallmeldung zu erstellen und diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

7. Der Entleiher versichert, daß er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine evtl. notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben.

8. Der Entleiher hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahme zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen, den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zustellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abzustimmen, sowie dies zur Vermeidung einer gegenseitigem Gefährdung erforderlich ist.Der Entleiher ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer anstehenden Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und. dem Verleiher hiervon Kenntnis zu geben.

9. Der Entleiher räumt dem Verleiher ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich der Verleiher von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

10. Der Verleiher steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter ein. Er haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nichtig für irgendwelche Schäden, die durch die Arbeitnehmer lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit verursacht werden. Unsere Haftung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

11. Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer zuständigen Geschäffstsstelle das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

12.Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich entsprechende diese verändern, behalten. wir uns eineAngleichung der Stundensätze vor.
In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Stellung von Werkzeugen, Materialien' oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher, anderweitiger Vereinbarungen nicht enthalten, Diese hat der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.

13. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinen bevollmächtigten des Entleihers zu Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers statt dessen zur Bestätigung berechtigt.
Einwände bzgl. von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.